Mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 ist die letzte große Lücke in der sozialen Versorgung geschlossen und die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit auf eine neue Grundlage gestellt worden. Seitdem hilft die soziale Pflegeversicherung Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die persönlichen und finanziellen Lasten, die mit der Pflegebedürftigkeit verbunden sind, zu tragen. Mit In-Krafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes zum 1. Juli 2008 werden auch Versicherte, die die Voraussetzungen der Pflegestufe I noch nicht erfüllen, aber einen erhöhten Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben, von der sozialen Pflegeversicherung unterstützt.
Die soziale Pflegeversicherung ist organisatorisch an die gesetzliche Krankenversicherung angelehnt. Wenn Sie als Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sind Sie automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Familienangehörige sind in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt für alle Mitglieder seit dem 1. Juli 2008 bundeseinheitlich 1,95 Prozent und ist mit Ausnahme von Beschäftigungen im Bundesland Sachsen, wo sich der Anteil des Arbeitgebers auf 0,475 Prozent und der Anteil des Arbeitnehmers auf 1,475 Prozent beläuft, jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen. Für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder haben, erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitragssatz um einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent, den sie allein zu tragen haben. In der sozialen Pflegeversicherung werden ambulante und stationäre Leistungen sowie Geld- und Sachleistungen erbracht.